Rechtsvorschriften

Vorbemerkungen

Auf die zahlreichen Verstöße gegen das Völkerrecht und die für den Nationalsozialismus typischen diskriminierenden, entrechtenden, rassistischen, verbrecherischen und willkürlichen Regelungen in den nachfolgend genannten Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen, Erlassen, Rundverfügungen und Richtlinien sowie Bekanntmachungen und Bescheiden wird an dieser Stelle nur hingewiesen. Eine Kommentierung oder Kennzeichnung im Detail erfolgt hier nicht.


Die vereinzelte stichpunktartige Auflistung von Inhalten einer der nachfolgenden Vorschriften ist nicht abschließend und dient nur der schnellen Orientierung. Gültig ist ausschließlich der jeweilige Originaltext.



._____ 1907  __________




_____ 1939  __________

       

  • Senat der Freien Stadt Danzig: Verordnung betreffend die Entjudung der Danziger Wirtschaft und des Danziger Grundbesitzes. Vom 22. Juli 1939. Jüdisches Gemeindeblatt, Jg. XI, Nr. 45, 28. Juli 1939.
  • Der Senat kann wirtschaftliche Unternehmungen und Beteiligungen an diesen, soweit sie sich in jüdischen Händen befinden oder befanden, beschlagnahmen und der Verwaltung durch einen Treuhänder unterstellen.
  • Gleiches gilt für den Grundbesitz.
  • Der Treuhänder ist zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung berechtigt . Er kann Vermögenswerte liquidieren oder veräußern.
  • Erträgnisse und Erlöse sind nach Weisung des Beauftragten zur Förderung der jüdischen Auswanderung anzulegen oder über sie zu verfügen.


  • Senat der Freien Stadt Danzig: Verordnung vom 24. Juli 1939 zur Verordnung betreffend die Entjudung Danziger Wirtschaft und des Danziger Grundbesitzes. Vom 22. Juli 1939.
  • Der von der Beschlagnahme betroffene Eigentümer verliert die Befugnis zur Verwaltung und zur Verfügung über das beschlagnahmte Vermögen.
  • Einer besonderen Bekanntmachung an den „Schuldner" bedarf es nicht.
  • Die Beschlagnahme wird auf Antrag im Grundbuch und im Handelsregister eingetragen.


  • Gauleiter Danzig-Westpreußen: Verordnung betreffend die Beschlagnahme polnischen Vermögens in Danzig. Vom 4. September 1939. Gesetzblatt für die Freie Stadt Danzig 1939, S. 465; Reprint in BArch R 1501/144142 HTO-Materialsammlung, Februar 1940, S. 57 f..

 

  • Chef der Zivilverwaltung (CdZ) Grenzschutz-Abschnittkommando 3 der Heeresgruppe Süd: Verordnung betreffend das Eigentum geflüchteter Personen. Vom 5. September 1939. Verordnungsblatt des Grenzschutz-Abschnittkommandos 3, 1939, Nr. 1; Reprint in: In: BArch R 1501/144142 HTO-Materialsammlung, Februar 1940, S. 61.


  • CdZ Grenzschutz-Abschnittkommando 3 der Heeresgruppe Süd: Verordnung betreffend Eigentumsverfügungen. Vom 6. September 1939. Verordnungsblatt des Grenzschutz-Abschnittkommandos 3, 1939, Nr. 1. Reprint in: BArch R 1501/144142 HTO-Materialsammlung, Februar 1940, S. 61 f..

       

  • Befehlshaber Grenzschutz-Abschnittkommando 3: Verordnung betreffend Beschlagnahmen. Vom 20. September 1939. Verordnungsblatt des Grenzschutz-Abschnittkommandos 3 Nr. 7/39. Reprint in: BArch R 1501/144142 HTO-Materialsammlung, Februar 1940, S. 63 f.

   


       

  • Der Militärbefehlshaber Danzig-Westpreußen: Verordnung über die Beschlagnahme polnischen Vermögens in Westpreußen. Vom 27. September 1939. Verordnungsblatt des Militärbefehlshabers Danzig-Westpreußen, S. 61. Reprint in: BArch R 1501/144142 HTO-Materialsammlung, Februar 1940, S. 59 f..

         

  • CdZ beim Militärbefehlshaber von Posen: Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken und dinglichen Rechten. Vom 28. September 1939. Verordnungsblatt des Chefs der Zivilverwaltung beim Militärbefehlshaber von Posen, S. 12.  Reprint in: BArch R 1501/144142 HTO-Materialsammlung, Februar 1940, S. 71.

       

         

         

         


         

         



  • Erlass des Reichsführers-SS und Chef der Deutschen Polizei vom 10, November 1939 — S I V 1 Nr., 886/39-176: Zusammenarbeit der Behörden des Reichsführers-SS mit der Haupttreuhandstelle Ost.
  • Die Haupttreuhandstelle Ost und die Treuhandstellen bedienen sich zur Durchführung von Beschlagnahmen der Behörden, Organe und Einrichtungen des Reichsführer-SS und Chefs der Deutschen Polizei.
  • Die Erfassung und Beschlagnahme landwirtschaftlichen Vermögens in polnischer oder jüdischer Hand erfolgt ausschließlich durch den Reichsführer-SS als Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums.
  • Die Beschlagnahme des Vermögens des polnischen Staats wird durch eine Verordnung des Ministerrats der Reichsverteidigung geregelt.
  • Sonstiges Vermögen polnischer oder jüdischer Hand wird der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei auf Ersuchen der Haupttreuhandstelle Ost beschlagnahmen und auf besonders Ersuchen auch einziehen.



     

  • Eil-Runderlass des Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei betreffend Beschlagnahme von Vermögenswerten in den eingegliederten Ostgebieten und den besetzten polnischen Gebieten. Vom 16. Dezember 1939 - S I V 1 Nr. 844 111/39 - 151 - Sdb. P. In: BArch R 1501/144142 HTO-Materialsammlung, Februar 1940, S. 10 f.



Verordnung zur Kennzeichnung der Juden mit Davidstern [Litzmannstädter Zeitung vom 12. Dezember 1939, S. 3]

Wer als Pole oder Jude die Ausgangssperre missachtet, verliert seine Wohnung  [Ostdeutscher Beobachter, 10.12.1939, S.8]

 _____ 1940  __________

       


       

  • HTO: Rundschreiben betr. Veränderungen bei den Treuhandstellen vom 21. März 1940. Mbl. der HTO vom 31. Januar 1940, Nr. 1, S. 30 f.:
  • Einrichtung Nebenstelle Litzmannstadt und Außenstellen.

       

  • HTO: Allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit der kommissarischen Verwalter. Mbl. HTO vom 31. Januar 1940, Nr. 1, S. 22 ff.:
  • Gesetzliche Grundlagen sind zu beachten.
  • Anweisungen der Haupttreuhandstelle Ost sind zu befolgen.
  • Bei der Geschäftsführung ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.
  • Geschäfte mit sich selbst und eine weitere hauptberufliche private Tätigkeit sind nicht erlaubt.
  • Bei Übernahme des Unternehmens ist eine Inventur durchzuführen.
  • Rechenschaftsberichte sind bei großen Unternehmen monatlich, ansonsten vierteljährlich, und der Jahresbericht einschließlich Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung spätestens zwei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.
  • Kosten der komm. Verwaltung und die Bezüge des komm. Verwalters gehen zu Lasten des verwalteten Betriebs.
  • Der komm. Verwalter kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen werden. 
  • Ausnahmen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Haupttreuhandstelle Ost sind vielfach möglich [und vielfach notwendig, wenn der komm. Verwalter Angestellter des Käufers oder Pächters war oder das von ihm verwalteten Unternehmens kaufen wollte].

Bestrafung der Treuhänder bei Verstößen gegen Preis-

stopp-Vorschriften

[Ostdeutscher Beobachter , 16.02.1940, S. 7]


Bestätigung von Beschlagnahmen und Bestallungen

anderer Stellen oder Behörden 

 [Ostdeutscher Beobachter, 22.02.1940, S. 10]

  • HTO: Erste Richtlinie für die Erfassung. HTO-Materialsammlung Februar 1940, S. 34-38.



       

  • Erste Anordnung über die Befriedigung von Forderungen gegen kommissarisch verwaltete Betriebe. Vom 10. April 1940. DRAnz 1940, Nr. 82:
  • Geldforderungen von Volksdeutschen oder per Definition gleichgestellter Personen, die vor dem 1. September 1939 einbringlich waren, sind nach weiterer Maßgabe zu erfüllen.
  • Forderungen aus Warenlieferungen, Dienstleistungen, Miete, Werkverträgen, Werklieferungsverträgen und Geschäftsbesorgung sowie auf Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden bis zur Höhe von 5 %, soweit sie nach dem 1. Januar 1940 fällig werden, sind zu erfüllen.
  • Bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Forderung ist die Entscheidung der zuständigen  Treuhandstelle einzuholen.
  • Reicht das Vermögen zur Erfüllung der Forderungen nicht aus oder ist der Fortbestand des Unternehmens bei Erfüllung gefährdet, ist ein Tilgungsplan zu erstellen und der zuständigen Treuhandstelle zur Genehmigung vorzulegen.
  • Diese Anordnung gilt nicht für das Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig und das Gebiet des Regierungsbezirks Marienwerder in seiner früheren Ausdehnung.
  • Diese Anordnung gilt nicht für rückständige Leistungen aus Miete und Dienstleistungen, die vor dem 1. Januar 1939 fällig waren.
  • Zulassung oder Anordnung von Ausnahmen sind seitens der Haupttreuhandstelle Ost vorbehalten. 

         


       



Ordnungsstrafe von 600 RM gegen den kommissarischen Verwalter

Bruno Walter wegen Preistreiberei [Ostdeutscher Beobachter, 1940]


Zum „deutschen Stadtbild":

Meldung von feindlichem Vermögen durch die kommissarische Verwalter [Ostdeutscher Beobachter, 05.04.1940, S. 8]

  • Runderlass Reichsführer SS, Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums über die Einhaltung der Rangordnung bei der treuhänderischen oder besitzlichen Einweisung in Gewerbe und Wirtschaftsbetriebe jeder Art in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 22. April 1940; Mbl. HTO 1940, S. 31 o. 91. Mit Erläuterungen vom 29. Juli 1940.

       


  • Anordnung über die Haupttreuhandstelle Ost. Vom 12. Juni 1940. DRAnz 1940, Nr. 139, 17. Juni 1940.
  • Die Bekanntmachung über die Errichtung der Haupttreuhandstelle Ost vom 1. November 1939 wird mit Verkündung der Anordnung über die Haupttreuhandstelle Ost vom 12. Juni 1940 aufgehoben.
  • Der Geschäftsbereich ist beschränkt auf die eingegliederten Ostgebiete.
  • Die Erfassung und die Verwaltung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staats und dessen endgültige Rechtsübertragung durch die Haupttreuhandstelle Ost ist eine weitere Aufgabe.
  • Der Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums ist weiterhin für  das landwirtschaftliche Vermögen zuständig.
  • Amtshilfe.

       

  • Zweite Anordnung der Haupttreuhandstelle Ost über die Befriedigung von Forderungen gegen kommissarisch verwaltete Betriebe in den eingegliederten Ostgebieten (Anordnung Nr. 5). Vom 19. Juni 1940. DRAnz vom 19. Juni 1940, abends, Nr. 141, S. 2:
  • Öffentlich-rechtliche Forderungen, insbesondere Steuern und Abgaben aller Art, sind zu erfüllen, wenn sie nach dem militärischen Einmarsch fällig geworden sind. Insoweit wird eine allgemeine Genehmigung zur Zwangsvollstreckung in die Masse erteilt.
  • Forderungen und Ansprüche, die nach Anordnung der komm. Verwaltung rechtswirksam begründet worden sind, sind zu erfüllen.
  • Alte Geldforderungen von Gläubigern deutscher Staatsangehörigkeit oder per Definition gleichgestellter Personen, die vor dem 1. Oktober 1939 entstanden sind, sind nach weiterer Maßgabe zu erfüllen.
  • Juristische Personen des Privatrechts und Personenvereinigungen stehen den deutschen Staatsangehörigen gleich, wenn die Mehrheit der Anteile oder Beteiligungen im Eigentum deutscher Staatsangehöriger steht und die Verwaltung ausschließlich aus deutschen Staatsangehörigen besteht.
  • Forderungen und Ansprüche aus Warenlieferungen, Dienstleistungen, Miete oder Pacht, Werkverträgen, Werklieferungsverträgen und Geschäftsbesorgung sind, soweit sie nach dem 1. Oktober 1939  entstanden sind und mit Ausnahme von Warenlieferungen nach dem 1. Januar 1939 bewirkt wurden, zu erfüllen.
  • Die Erfüllung von Kapitalforderungen wird zurückgestellt. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden oder rechtsähnlichen dinglichen Lasten für die Zeit nach dem 1. Januar 1940 sind zu zahlen.
  • Forderungen von Feinden (Definition nach § 3 der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940) werden nicht erfüllt.
  • Bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Forderung ist die Entscheidung der zuständigen  Treuhandstelle einzuholen.
  • Reicht das Vermögen zur Erfüllung der Forderungen nicht aus oder ist der Fortbestand des Unternehmens bei Erfüllung gefährdet, ist ein Tilgungsplan zu erstellen und der zuständigen Treuhandstelle zur Genehmigung vorzulegen.




  • Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 6. Juli 1940.
  • Inkrafttreten am 15. Juli 1940.
  • Es gelten das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935, die Zweite bis Vierte Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz, die Verordnung zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vom 3. September 1939, die Verordnung zur Sicherstellung der Gasversorgung vom 20. September 1939 und die Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes.
  • Anlagen nach den elektrotechnischen Vorschriften und Normen PNE können bis 31. Dezember 1940 ausgeführt und bis dahin erstellte Anlagen auch weiterhin unterhalten werden, sofern durch diese keine Gefährdung von Gesundheit und Leben von Personen oder eine unmittelbare Brandgefahr zu erwarten ist.
  • Die in den genannten Gebieten bisher geltenden Vorschriften treten zugleich außer Kraft.

       

  • Bekanntmachung über die steuerliche Behandlung der komm. Verwalter und der komm. verwalteten Betriebe. Vom 20. Juli 1940. Ostdeutscher Beobachter vom 22. Juli 1940.
  • Komm. Verwalter sind keine Angestellten des verwalteten Betriebs, aber auch nicht Angestellte der Treuhandstelle. Sie üben steuerrechtlich entweder eine gewerbliche Tätigkeit aus oder sind selbstständig als Angehörige eines freien Berufs..
  • Bezüge der komm. Verwalter sind umsatzsteuer- und einkommensteuerpflichtig. Gewerblich tätige Verwalter unterliegen zudem der Gewerbesteuerpflicht.
  • Komm. verwaltete Betriebe unterliegen der Körperschaftssteuer.
  • Verbliebene Regelungslücken sollen geschlossen werden.

       





  • Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates (Polenvermögensverordnung). Vom 17. September 1940. RGBl. I (1940) S. 1270.

         

       

       

     

       

       

  • Erlass über die Gerichtsgliederung  in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 26. November 1940. RGBl. I (1940) S. 9.

         

       

_____ 1941  __________

       

  • HTO: Hausordnung  für die Dienstgebäude der Haupttreuhandstelle Ost. Vom 10. Januar 1941.


       

         


  • HTO: Amtl. Bekanntmachung an alle komm. Verwalter: Abschluss von neuen Versicherungsverträgen ab sofort nur noch mit einer Laufzeit von nicht länger als 1 Jahr. Vom 11. März 1941. Litzmannstädter Zeitung, 12. März 1941, S. 9.

         

       

         

         

       

  • Verordnung über die Einführung der Nürnberger Rassegesetze in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 31. Mai 1941. RGBl. I (1941) S. 297.

         

  • Verordnung über die Abwicklung der Forderungen und Schulden polnischer Vermögen (Schuldenabwicklungsverordnung). Vom 15. August 1941. RGBl. I (1941) S. 516.

       



  • Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz. Vom 15. November 1941. RGBl. I (1941) S. 722.
  • VO ist gültig auch in den eingegliederten Ostgebieten.
  • Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft für Deutsche jüdischen Glaubens bei Aufenthalt im Ausland.
  • Vermögensfall.
  • Entscheidung über Vorliegen der Voraussetzungen für Vermögensverfall trifft Chef der Sicherheitspolizei und des SD.
  • Vermögen soll zur Lösung der Judenfrage eingesetzt werden.


             

       

_____ 1942  __________

         


         

  • Fünfte Anordnung der Haupttreuhandstelle Ost zur Durchführung der Schuldenabwicklungsverordnung vom 15. August 1941. Vom 8. Mai 1942. DRAnz 1942, Nr. 108.
  • Verfahren zur Aufforderung zur Vorlegung von Urkunden mit dem Nachweis, dass das Vermögen der aufgeforderten Person nicht der Beschlagnahme nach Polenvermögensverordnung unterliegt und es Altbesitz ist aus der Zeit vor dem 1. September 1939 und dem Besitzer am 1. September 1939 zustand.
  • Bei Erwerb nach dem 1. September 1939 gilt für den Rechtsvorgänger ebenfalls Vorgenanntes.
  • Der komm. Verwalter darf die Aufforderung nur mit vorheriger Ermächtigung der zuständigen Treuhandstelle vornehmen.
  • Die Urkunden sind sicher zu verwahren und nach Ablauf der Frist der zuständigen Treuhandstelle zur Entscheidung vorzulegen.



 

_____ 1943  __________

         

  • HTO: Rundverfügung über Arbeitszeit. Vom 22. März 1943. BArch R144/317.


  • HTO: Rundverfügung über die vermögensrechtliche Behandlung der in den Abteilungen III und IV der Deutschen Volksliste eingetragenen Personen. 1943.
  • Die komm. Verwaltung  von gewerblichen Betrieben und Hausgrundstücken ist aufzuheben, sobald die Eintragung des Eigentümers in die Abt. III der Deutschen Volksliste (DVL) bekannt geworden ist. Verwaltung und Nutznießung stehen allein dem Eigentümer zu. Die Beschlagnahme als Sicherungsmaßnahme ist aufrecht zu erhalten oder nachzuholen.
  • Eine Veräußerung von Betrieb oder Grundstück durch die in Abt. III der DVL eingetragene Person ist nur möglich an die Haupttreuhandstelle Ost oder den von ihr bestimmten Verkäufer.
  • Es erfolgt keine Rückgabe von Betrieben oder Grundstücken, in denen schon ein Umsiedler oder Kriegsversehrter eingesetzt worden ist. Es besteht dann allerdings Anspruch auf Entschädigung.
  • Vermögen der in Abt. 4 der DVL eingetragenen Personen bleibt weiterhin unter komm. Verwaltung und beschlagnahmt.

         


_____ 1944  __________